Satzung der Schützengilde Merseburg 1534 e.V.
§ 1 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Der Verein führt den Namen „Schützengilde Merseburg 1534 e.V.“ und hat seinen Sitz in
Merseburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.
In Fortführung der Tradition der im Jahr 1534 gegründeten privilegierten Bürgerscheiben-
Schützengilde Merseburg stellt sich der Verein die Aufgabe neben dem Schießsport, die Tradition zu pflegen sowie die Jugend an den Schießsport heranzuführen. Unser Schützengruß lautet: „Ein gutes Auge, eine sichere Hand ~ unseren Schützen zum Gruß“.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-
Schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Tätigkeit der Mitglieder im Verein erfolgen unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer
oder konfessioneller Ziele.
Die Anlagen, Gebäude und Einrichtungen sowie die finanziellen Mittel des Vereins dürfen
nicht für parteipolitische, konfessionelle oder andere vereinsfremde Zwecke genutzt und verwendet
werden.
Der Verein gehört dem Deutschen Schützenbund an und ist Mitglied im
Landesschützenverband Sachsen-Anhalt
Kreisschützenverband Merseburg-Querfurt
Landessportbund Sachsen-Anhalt
Kreissportbund Saalekreis
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
ordentlichen Mitgliedern
fördernden Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 12. Lebensjahr werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist das Einver-
ständnis des oder der Erziehungsberechtigten beizubringen.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person
werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
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§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand (einfache Mehrheit).
Ausschlussgründe können sein:
erhebliche Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins
grobes unsportliches Verhalten
Nichtzahlung der Beiträge trotz erfolgter zweimaliger schriftlicher Mahnung und Androhung der
Streichung von der Mitgliederliste
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein
Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung
angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung wird den Mitgliedern
mitgeteilt.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen der Gilde
zuwiderhandelt und so ein wichtiger Grund gegeben ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes
Mitglied berechtigt.
Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Auf-
forderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären.
Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung
des Mitgliedes zu entscheiden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied schriftlich samt Gründe mit-
zuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel
der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung
schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen.
Für die Dauer bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des Betroffenen.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
Eine Rückzahlung von Teilbeiträgen nach Erlöschen der Mitgliedschaft ist nicht möglich,
da es sich um Jahresbeiträge handelt.
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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Satzung und die weiteren Ordnungen (§ 5) des Vereins zu halten. Jedes Mitglied ist zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
2. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag in Geldform sowie
Arbeits- und Standaufsichtsstunden zu leisten.
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist im Zeitraum Januar bis einschließlich
Februar eines jeden Jahres zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und der
Aufnahmegebühren werden in einer, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt.
Ist ein Mitglied, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nach dem 30.06. des laufenden Jahres im
Beitragsrückstand, ist ein gerichtliches Mahnverfahren zu veranlassen, wenn die
Rechtsverfolgung wirtschaftlich ist.
Sollte das Mahnverfahren nicht erfolgreich sein, kann der Vorstand eine weitere Rechtsverfolgung beschließen, wenn es wirtschaftlich erscheint.
3. Sonderregelungen für fördernde oder Ehrenmitglieder sind in der Beitragsordnung sowie
der Ordnung für Arbeits- und Standaufsichtsstunden festgelegt.
4. Bei Nichtleisten von Arbeits- und/ oder Standaufsichtsstunden in der jeweils festgelegten
Höhe (gemäß der Standaufsichts- und Arbeitsstundenordnung), ist der dort entsprechend
festgelegte Gegenwert in Euro in die Vereinskasse zu zahlen.
Einzelheiten des Beitragswesens, der Arbeitsstunden sowie der Standaufsicht Regeln die in § 5 Nr. 2 aufgeführten Ordnungen.
§ 5 Organe des Vereins und deren Aufgaben
1. Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Ältestenrat und
- die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus 2-9 Personen.
Die Vorstandsmitglieder werden alle vier Jahre auf einer Hauptversammlung neu gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, kann der Vorstand das vakante Vorstandsamt selbst
besetzen oder ein Mitglied in den Vorstand bis zur turnusmäßigen Neuwahl kooptieren.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann verbindliche Vereinsordnungen erlassen.
Vereinsordnungen können insbesondere sein:
Ehrenordnung
Geschäftsordnung für den Vorstand
Haushalts-, Finanz-, und Kassenordnung
Wahlordnung
Geschäftsordnung für die Hauptversammlung
Beitragsordnung
Arbeitsstundenordnung
Standaufsichtsstundenordnung
Diese Ordnungen kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstands-
mitglieder bei Beschlussfähigkeit erlassen und ändern. Diese Ordnungen sind nicht Bestand-
teil der Satzung und regeln neben der Satzung die Einzelheiten und Modalitäten.
Über seine Tätigkeit, sowie über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins hat der Vorstand die
Mitgliederversammlung jährlich zu unterrichten.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine
Aufwandsentschädigung für den Vorstand im Rahmen des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
In der Geschäftsordnung für den Vorstand sind die Ausgabenbefugnisse des Vereins hinsichtlich
Zuständigkeit und Höchstbeträge geregelt.
3. Der Ältestenrat besteht aus 2-5 Mitgliedern.
Er ist auf der Hauptversammlung für drei Jahre zu wählen. Er wählt seinen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter.
Der Ältestenrat ist beratendes Organ des Vorstandes.
4. Die Mitgliederversammlung wird aller 2 Monate durchgeführt, beginnend jeweils im Januar, und durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet. Die Einladung hierzu erfolgt zwei Wochen vor der Versammlung per Aushang (Info-Brett auf dem Schießplatz).
Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das gefasste Beschlüsse enthält und vom
Schriftführer oder vom Vorsitzenden unterschrieben wird.
Einmal jährlich ist eine Jahres-Hauptversammlung durchzuführen, auf der Rechenschaft über das
vergangenen Geschäftsjahr (einschließlich Kassenprüfung) abgelegt wird.
Hierüber ist ein Protokoll zu fertigen, das die Beschlüsse enthält und vom Schriftführer und
Vorsitzenden unterzeichnet wird.
Die Einladung hierzu erfolgt drei Wochen vor der Versammlung per Aushang (Info-Brett auf dem
Schießplatz).
Vor jeder Mitgliederversammlung ist eine Vorstandssitzung durchzuführen. Hierüber ist
ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer oder Vorsitzenden unterschrieben wird.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Wahl des Vorstandes und des Ältestenrates erfolgt aller drei Jahre in einer
Hauptversammlung.
Hierzu ergeht eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
In der Hauptversammlung werden der Rechenschaftsbericht des Vorstandes, die Geschäfts-
berichte des Schatzmeisters, der Kassenprüfer sowie des Ältestenrates entgegengenommen
Hierüber ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und Vorsitzenden unterzeichnet wird
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung
teilnehmen.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder durch eine Minderheit
der Vereinsmitglieder einberufen werden.
Hierzu ist eine Minderheit von 10 % der Vereinsmitglieder ausreichend.
Die Berufung verlangt die schriftliche Angabe des Zweckes und der Gründe, die Nennung
der betreffenden Namen sowie deren Unterschrift.
§ 7 Finanzen und Beiträge
1. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, zieht oder kassiert Aufnahme -
gebühren, Beiträge und Umlagen ein und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen
und Ausgaben.
Der Schatzmeister nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung
in Empfang, darf Zahlungen für Vereinszwecke und Abbuchungen vom Vereinskonto
des Geldinstituts tätigen.
Die Unterschriftsberechtigung der Vorstandsmitglieder ist durch einen Beschluss des
Vorstandes festzulegen.
Weiteres regeln die Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung.
2. Die Kassenprüfer/innen werden entsprechend der Vorstandswahl für 3 Jahre gewählt.
Es sind zwei Personen zu wählen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Sie
haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal
im laufenden Jahr rechnerisch und sachlich zu prüfen. Das Ergebnis ist zu protokollieren,
von beiden zu unterzeichnen und dem Vorstand zu übergeben.
In der jährlich durchzuführenden Hauptversammlung erstatten sie einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
gesamten Vorstandes für das Berichtsjahr.
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§ 8 Königsschießen
Der Tradition verbunden führt der Verein jährlich ein Königsschießen am Gründungstag
der Scheibenschützenkompanie am 19. August (oder am darauffolgenden Samstag) durch.
Am Königsschießen kann jedes ordentliche Mitglied teilnehmen, das
mindestens 1 Jahr der Schützengilde angehört und
aktiv am Vereinsleben teilgenommen hat
im Besitz der Schützentracht der Schützengilde ist und
das 25. Lebensjahr vollendet hat
Die Wahl der Königin/des Königs wird der Schützenkönigin/ dem Schützenkönig freigestellt Die
Ermittlung des Jugendschützenkönigs/-königin wird gesondert durchgeführt.
§ 9 Haftung
Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch statuten- oder ordnungswidriges
sowie schuldhaftes Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt.
Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertreter in Ausübung der
Tätigkeit des Vereins entstehen, ist dieser nach den Bestimmungen des Zivilrechts
verantwortlich.
Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die Mitglieder innerhalb des
Vereinslebens erleiden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, nur zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Saalekreis als steuerbegünstigte Körperschaft, der es ausschließlich und umnittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Neufassung der Satzung ist am 3 l. Januar 2011 von den Vereinsmitgliedern auf der
Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen worden